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Hintergrund

Nach dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 1. Januar 2007 kompensiert der neu einzurichtende Hochschulrat als Aufsichts- und Kontrollgremium den Teilrückzug des Landes aus der Fachaufsicht. Das Land behält weiterhin die Rechtsaufsicht über die Hochschulen.

Gemäß Hochschulgesetz werden die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Hochschulrats in der Grundordnung der Hochschule geregelt. Dementsprechend hat der Senat in § 10 der Grundordnung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 24. Mai 2007 festgelegt, dass der Hochschulrat aus drei internen und sieben externen Mitglieder besteht. Laut Hochschulgesetz sollen die Mitglieder des Hochschulrats in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sein und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.

Ein fünfköpfiges Auswahlgremium, bestehend aus drei Professoren der Universität Bonn und zwei Vertretern des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT) des Landes Nordrhein-Westfalen, hat zehn Personen vorgeschlagen, die vom Senat am 13. Dezember 2007 bestätigt worden sind und denen das Ministerium zugestimmt hat. In der konstituierenden Sitzung des Hochschulrats am 1. April 2008 erhielten die zehn gewählten Mitglieder des Hochschulrats ihre Ernennungsurkunden durch den Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, Prof. Dr. Andreas Pinkwart. Die Mitglieder des Hochschulrats sind für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

Die Mitglieder des Rektorats und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil. Die Sitzungen des Hochschulrats sind nicht öffentlich, die Mitglieder können aber weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen.

 

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