Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist auf Antrag in den folgenden Fällen möglich:
- für ein Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule oder für einen studienförderlichen Auslandsaufenthalt
- bei Aufnahme einer praktischen Tätigkeit (z.B. Praktikum), die dem Studienziel dient
- bei Krankheit, sofern keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Erbringung der erwarteten Studienleistungen im Antragssemester nicht möglich ist
- bei Pflege oder Versorgung des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn eine Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit vorliegt
- bei Schwangerschaft, sofern die erwarteten Studienleistungen nicht erbracht werden können
- bei der Betreuung von minderjährigen Kindern, sofern die erwarteten Studienleistungen nicht erbracht werden können
- bei erforderlicher Mitarbeit im elterlichen Betrieb
- für eine Tätigkeit in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft und der Studentenwerke
- als Vorsitzender, Stellvertreter oder Kassenwart der Fachschaften
- bei Abwesenheit im Interesse der Hochschule
- bei wirtschaftlicher Notlage, wenn das Studium ordnungsgemäß verlaufen ist und eine positive Prognose für den Studienabschluß vorliegt
- wenn bereits im Vorsemester alle Prüfungsleistungen erbracht wurden und im Antragssemester nur noch auf das Prüfungsergebnis gewartet wird
- bei Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes
Wie oft kann ich mich beurlauben lassen?
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Die Beurlaubung kann für mehr als ein Semester erfolgen, wenn die erforderlichen Nachweise bereits für alle Antragssemester vorgelegt werden können. Sofern es sich nicht um sonstige wichtige Beurlaubungsgründe handelt, kann pro Antragstellung die Beurlaubung unmittelbar im Umfang von bis zu drei Semestern bewilligt werden.
Insgesamt können bis zu sechs Urlaubssemester gewährt werden. Darin enthalten sind auch Urlaubssemester, die an anderen deutschen Hochschulen gewährt wurden. Im Krankheitsfall kann ausnahmsweise auch eine Beurlaubung für weitere Semester gewährt werden, wenn dies mit einer Bescheinigung der Behindertenbeauftragten der Universität Bonn befürwortet wird.
Dürfen während eines Beurlaubungssemester Studienleistungen, Prüfungsleistungen, Leistungsnachweise, Leistungspunkte oder Prüfungen erbracht werden?
Beurlaubte Studierende, die als Ersthörer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sind, sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen, Leistungsnachweise und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemester selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Es gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegattens, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten in der Selbstverwaltung. Das heißt, während dieser Zeit dürfen Sie an der Universität Bonn nicht wählen und auch nicht gewählt werden.
Die Beurlaubung ist bis zum Ende der Rückmeldefrist zu beantragen. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Beurlaubung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine nachträgliche Beurlaubung kann längstens bis zum 15. Mai für ein Sommersemester und bis zum 15. November für ein Wintersemester beantragt werden.
Wie und mit welchen Nachweisen stelle ich meinen Antrag auf Beurlaubung?
- Studienförderlicher Auslandsaufenthalt: Bescheinigung des Fachbereiches über die Studienfortsetzung und Studienförderlichkeit des Auslandsstudiums/Auslandsaufenthaltes oder Kopie einer Stipendienzusage
- Bundesfreiwilligendienst: Amtlicher Nachweis.
- Erkrankung mit studienverlängernder Auswirkung: Ärztliches Attest, in dem die Beurlaubung empfohlen wird, weil aufgrund der Erkrankung keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Erkrankung die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert
- Studienförderliche praktische Tätigkeit: Kopie des Praktikantenvertrages in Verbindung mit einer Bescheinigung des Fachbereiches über die Studienförderlichkeit des Praktikums oder Bestätigung des Praktikantenamtes
- Pflege/Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen: Schriftliche Erklärung und Pflegeeinstufungsbescheid des zu pflegenden oder versorgenden Angehörigen oder ärztliches Attest
- Schwangerschaft/Kinderbetreuung: Bei Schwangerschaft Auszug aus dem Mutterpaß oder ärztliches Attest; bei Kinderbetreuung ist eine Kopie der Geburtsurkunde einzureichen
- Erforderliche Mitarbeit im elterlichen Betrieb: Gewerbeanmeldung, Auszug aus dem Wirtschaftsbericht des Betriebes und schriftliche Begründung und Bestätigung der Eltern
- Tätigkeit in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft und der Studentenwerke: Bescheinigung des Organs
- Tätigkeit als Vorsitzender, Stellvertreter oder Kassenwart einer Fachschaft: Bescheinigung des Gremiums mit Sichtvermerk des Dekans
- Abwesenheit im Interesse der Hochschule: Bescheinigung der entsendenden Stelle
- Wirtschaftliche Notlage bei ordnungsgemäßem Studium und positiver Prognose für den Studienverlauf: Bescheinigung eines zur Ausstellung von Leistungsbescheinigungen nach § 48 BAföG berechtigten Hochschullehrers, daß dem beantragten Beurlaubungszeitraum ein ordnungsgemäßes Studium vorangegangen ist und eine positive Prognose für den Studienabschluß besteht und Nachweis der privaten Insolvenz oder einer vergleichbaren Notlage
- Warten auf das Prüfungsergebnis des Abschlußexamens, wenn im Vorsemester bereits alle Prüfungsleistungen erbracht wurden: Bescheinigung der Prüfungsbehörde
Was kostet ein Beurlaubungssemester?
Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind die vorgeschriebenen Beiträge und Gebühren zu entrichten. Erfolgt die Beurlaubung nach Ablauf der Rückmeldefrist ohne zuvor fristgerechte Vornahme der Rückmeldung, sind die nach § 2 Abs. 8 i.V.m. § 3 Abs. 8 der Studienbeitrags- und Gebührensatzung der Universität Bonn in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig.
BeurlaubungsformularSie erhalten das Beurlaubungsformular hier!
