Exmatrikulation
-
Wie beantrage ich meine Exmatrikulation?
Wenn Sie die Hochschule verlassen möchten, müssen Sie beim Studentensekretariat einen Antrag auf Exmatrikulation stellen, der als pdf-Datei zum Download bereit steht. Diesen Antrag können Sie dem Studentensekretariat persönlich, auf dem Postweg oder bei Dringlichkeit auch per Fax (0228/737421 oder 731740) übermitteln.
Wenn Sie Ihr Studium abgeschlossen haben oder nicht fortsetzen möchten, können Sie auch einfach auf die Rückmeldung zum Folgesemester verzichten. Sie erhalten dann automatisch einen Bescheid über die Exmatrikulation von Amts wegen (Versand etwa im April/Mai bzw. Oktober/November für das vorherige Semester).
-
Wann wird die Exmatrikulation wirksam?
Die Exmatrikulation wird zum Ende des Semesters, d.h. für das Sommersemester zum 30.09. und für das Wintersemester zum 31.03. wirksam. Sie erhalten daraufhin eine Exmatrikulationsbescheinigung.
-
Was muß ich beachten, wenn ich bereits meine Rückmeldung zum Folgesemester beantragt habe?
Wenn Sie sich für das nächste Semester bereits zurückgemeldet haben, dann reichen Sie bitte unbedingt den neuen Studentenausweisbogen (inkl. Studentenausweis) zusammen mit dem Exmatrikulationsantrag ein.
-
Erhalte ich eine Erstattung des Sozialbeitrages, wenn ich mich vor Beginn der Vorlesungszeit exmatrikuliere?
Eine Erstattung des Sozialbeitrages ist uneingeschränkt möglich, sofern der Antrag auf Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studentensekretariat eingeht.
-
Kann ich eine Erstattung des Sozialbeitrages erhalten, auch wenn ich meinen Antrag auf Exmatrikulation erst nach Vorlesungsbeginn stelle und was muß ich dafür tun?
Nach Beginn der Vorlesungszeit entscheidet der Studi-Ticket-Ausschuß beim AStA, Tel.: 0228/735874 über die Erstattung des Studi-Ticket-Anteils. (Antragsschluß dort ist für das Sommersemester der 10. Mai und für das Wintersemester der 10. November.) Der restliche Anteil des Sozialbeitrages kann weder vom Studentensekretariat noch vom AStA erstattet werden.
