Krankenversicherung bei Studenten
Krankenversicherung, warum?
Alle Studenten sind verpflichtet, mit der Einschreibung an einer Hochschule, einen aktuellen Krankenversicherungsnachweis bzw. eine Befreiungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen.
Rechtsgrundlage ist die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27.03.1996. Der hiernach erforderliche Krankenversicherungsnachweis wird Ihnen auf Nachfrage von der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, bei der Sie versichert sind. Die Vorlage Ihrer Chipkarte ist nicht ausreichend.
Sofern Sie privat krankenversichert sind und es auch während des Studium bleiben möchten, wenden Sie sich bitte unbedingt an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl und informieren sich dort über die Rechtsfolgen einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
Das studentische Krankenversicherungsrecht unterscheidet die folgenden Statusmöglichkeiten, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Einschreibung bestätigt werden:
Versicherungspflicht
Studierende, die an staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben werden, sind versicherungspflichtig bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder bis zur Beendigung des 14. Fachsemesters (Verlängerungstatbestände sind möglich). Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Semester der Ersteinschreibung.
Nicht versicherungspflichtigDie Versicherungspflicht endet entweder mit dem Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird oder mit Ablauf des 14. Fachsemesters (auch wenn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist). Bei Personen, die über eine Vorrangversicherung abgesichert sind, tritt ebenfalls keine Versicherungspflicht ein (z. b. Familienversicherung, Rentner, Beschäftigte).
Von der Versicherungspflicht befreitStudierende können sich auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich, deshalb sollte diese Entscheidung gut durchdacht sein. Während des Studiums bzw. bis zum Eintritt einer Krankenversicherungspflicht nach dem Studium, ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse ausgeschlossen. Wenn eine gesetzliche Krankenversicherung nicht gewünscht ist und eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erfolgt ist, sollten gründliche Informationen über die Preis- und Leistungsunterschiede bei den verschiedenen Versicherungen vor Abschluß eines privaten Krankenvollversicherungsschutzes eingeholt werden. Es ist empfehlenswert auch nach der Dauer der Gültigkeit des Tarifangebotes zu fragen, denn insbesondere "Studententarife mit Beihilfe" enden häufig mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Deshalb sollten ausführliche Informationen von Krankenkassen und Versicherungsunternehmen eingeholt werden und aus rechtlichen Gründen ist eine schriftliche Bestätigung empfehlenswert. Sofern für eine Entscheidung Bedenkzeit und eine Beratung erforderlich sind, kann es empfehlenswert sein, zunächst auf eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu verzichten und zunächst eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von 3 Monaten noch eine Befreiung möglich.
VersicherungsfreiVersicherungsfrei sind Beamte, Richter, Soldaten und beamtenähnliche Personen. Außerdem sind Studierende versicherungsfrei, die über das Sozialversicherungsabkommen der EU abgesichert sind. (Bei Rückfragen bezüglich des Sozialversicherungsabkommens steht Ihnen die Krankenkasse gerne zur Verfügung.)
Muster einer Versicherungsbescheinigung
Gesetzliche Krankenkassen
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