Zweithörer
"Kleine" Zweithörerschaft
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer inländischer Hochschulen können auf Antrag als Zweithörer zugelassen werden. Sie haben dabei das Recht, einzelne Lehrveranstaltungen zu besuchen. Sie sind berechtigt, studienbegleitende Prüfungen abzulegen, sofern sie gemäß der Prüfungsordnung, der die gewünschte Prüfung zuzuordnen ist, die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen ("Kleine Zweithörer"). Ausgenommen sind hier jedoch Lehrveranstaltungen, bei denen wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. In diesen Fällen ist eine Teilnahme nur möglich, wenn der Veranstalter die Teilnahme erlaubt. In diesem Fall verwenden Sie bitte die folgende Anlage zum Zweithörerantrag.
Für die Anerkennung von besuchten Lehrveranstaltungen und erworbenen Leistungsnachweisen ist stets die Hochschule zuständig, an der der jeweilige Studierende als ordentlicher Studierender eingeschrieben ist und an der das Abschlußexamen abgelegt werden soll.
"Kleine" Zweithörer werden nicht eingeschrieben; sie werden für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein.
Sie können die Zweithörerschaft mit dem entsprechenden Formular im Studentensekretariat beantragen. Eine aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, an der Sie als ordentlicher Student immatrikuliert ist, ist dem Antrag beizufügen. Ein Sozialbeitrag wird nicht gezahlt und kann auch nicht freiwillig entrichtet werden. Damit entfällt auch der Erwerb des Semester-Tickets. Die kleine Zweithörerschaft kostet 100.-€ pro Semester. Der Zweithörerbeitrag ist an die Universitätskasse Bonn, Konto-Nr. 57695, BLZ 37050198, Sparkasse Bonn, zu überweisen.
"Große" Zweithörerschaft
Zweithörer können auch für einen weiteren Studiengang zugelassen und eingeschrieben werden, wenn die einschreibungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind ("Große Zweithörer"); insbesondere muß bei bewirtschafteten Fächern ein Zulassungsbescheid vorliegen. In diesem Fall werden im Rahmen der Zweithörerschaft auch Studien- und Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen für Prüfungen erbracht oder Leistungspunkte erwoben.
Die Zulassung als Zweithörer für das Studium eines weiteren Studienganges ist nur zulässig, wenn die Ersteinschreibung an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen nachgewiesen wird. Die Universität kann vor Erteilung der Zulassung den Nachweis einer sinnvollen und faktisch umsetzbaren Studienplanung für das gleichzeitige Studium von zwei Studiengängen an unterschiedlichen Standorten durch gutachterliche Stellungnahmen der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Fachstudienberater verlangen.
