Zweitstudium
Oft wird der Begriff des Zweitstudiums unterschiedlich ausgelegt. Nicht unter diesen Begriff fallen:
- Studierende, die noch kein Studium abgeschlossen haben und sich zusätzlich zu ihrem bisherigen Studiengang für weitere Fächer oder Studiengänge immatrikulieren möchten ( siehe Fach- bzw. Studiengangänderung)
- Ordentliche Studierende anderer Hochschulen, die an der Universität Bonn zusätzlich einzelne Lehrveranstaltungen besuchen möchten(= "kleine" Zweithörer; siehe Zweithörer-Antrag/-Anlage)
Dieses Kapitel betrifft Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und die sich jetzt für einen an der Universität Bonn örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang oder bei hochschulstart.de im bundesweiten Auswahlverfahren bewerben möchten.
In Auswahlstudiengängen ist die Zulassung zum Zweitstudium eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluß besitzen. Für ein Zweitstudium sind höchstens 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen.
Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlußprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Bachelor, Magister, Diplom) erfolgreich abgelegt worden ist.
Bitte beachten Sie: Bei Rechtswissenschaft und beim Lehramt gilt das Studium mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit dem Bestehen des zweiten Teils der pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen. Einige Prüfungsordnungen sehen vor, daß das Studium allein mit einer Promotion abgeschlossen werden kann. Wann im übrigen eine Abschlußprüfung als abgelegt anzusehen ist, erfragen Sie bitte bei der Stelle, die die Prüfung abnimmt.
Die Studienplätze werden nach den Kriterien "Prüfungsergebnis des Erststudiums" und "Gründe für das Zweitstudium" vergeben. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben, die anschließend zu einer Meßzahl aufaddiert werden. Konkrete Informationen finden sie unter den Internetseiten von hochschulstart.de zum Zweitstudium. Diese sind auch für die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen anwendbar.
Bewerbung zum Sommersemester
Für einen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben Sie sich bis zum 15. Januar (Ausschlußfrist) bei hochschulstart.de. Sofern Sie wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium geltend machen möchten, fordern Sie bei der an erster Stelle gewählten Hochschule mindestens einen Monat vor Bewerbungsschluß ein Gutachten an.
Für Studiengänge, die einer örtlichen Zulassungsbeschränkung der Universität Bonn unterliegen, bewerben Sie sich online direkt bei der Universität Bonn.
Bewerbung zum Wintersemester
Für einen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben Sie sich bis zum 31. Mai (Ausschlußfrist) bei hochschulstart.de, sofern Sie Ihr Erststudium vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres abgeschlossen haben. Schließen Sie Ihr Erststudium nach dem 15. Januar ab, gilt für Sie der 15. Juli (Ausschlußfrist) als Bewerbungsschluß. Sofern Sie wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium geltend machen möchten, fordern Sie bei der an erster Stelle gewählten Hochschule mindestens einen Monat vor Bewerbungsschluß ein Gutachten an.
Bei Studiengängen, die einer örtlichen Zulassungsbeschränkung der Universität Bonn unterliegen, bewerben Sie sich online direkt bei der Universität Bonn. Die Bewerbungsfrist endet einheitlich am 15. Juli (Ausschlußfrist).
Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium
Wenn Sie wissenschaftliche Gründe für Ihr Zweitstudium geltend machen, trifft die an erster Stelle gewählte Hochschule die Vorentscheidung in einem Gutachten. Dabei wird eine Punktzahl für das Prüfungsergebnis des Erststudiums festgesetzt und zusätzlich werden die Gründe für das Zweitstudium bewertet. Die Bewertung erfolgt aufgrund Ihrer eingereichten Begründung und den zugehörigen Belegen in einem Gutachten. Dieses Gutachten muß frühzeitig angefordert werden. Der späteste Anforderungszeitpunkt sollte mindestens einen Monat vor dem Bewerbungsschluß liegen, denn die Hochschule muß Ihr Gutachten bis spätestens zum 25. Januar für ein Sommersemester und bis zum 25. Juli für ein Wintersemester an hochschulstart.de weiterleiten. Wenn die Hochschule diese Frist nicht einhalten kann, weil das Gutachten nicht früh genug angefordert wurde, setzt hochschulstart.de die Punktzahl selber fest. Sie stützt sich dazu allein auf die Unterlagen, die bei ihr zum Bewerbungsschluß vorgelegen haben. Bitte lesen Sie hierzu unbedingt die ausführlichen Informationen, die hochschulstart.de in einem speziellen Merkblatt veröffentlicht hat.
