Finanzierung
Förderung nach BAföG
Als Behinderter oder chronisch Kranker können Sie wie alle Studierenden Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen, wenn Ihnen die für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung notwendigen Mittel fehlen. Bei der Bemessung des BAföG-Satzes werden Einkommen und Vermögen des Studenten selbst und das Einkommen seiner Eltern bzw. seines Ehegatten zugrunde gelegt. Sollten Sie über Vermögen verfügen, so bleibt dies bis zu einem Betrag von derzeit 5200 € anrechnungsfrei.
Bei der Einkommenssituation der Eltern/Ehegatten spielen Freibeträge ebenfalls eine Rolle. Zusätzlich kommt bei behinderten Studierenden ein sogenannter Härtefreibetrag in Anrechnung. (§ 25 Abs 6 BAföG) Es wird eine Einkommensminderung angenommen wegen besonderer Belastungen, die sich aus der Behinderung ergeben. Bei der Berechnung der Förderungssumme wirkt sich dies günstig aus. Das BAföG-Amt richtet sich dabei nach den im Einkommensteuergesetz (§ 33 b) festgelegten Pauschalbeträgen. Die Freibeträge werden nur auf besonderen Antrag hin anerkannt.
Das Antragsformular mit dazugehörigen Erläuterungen finden Sie hier
Üblicherweise erfolgt am Ende des 4. Fachsemesters eine Leistungsüberprüfung durch das BAföG-Amt. Die erforderliche Bescheinigung nach § 48 BAföG dazu wird von autorisierten Hochschullehrern ausgestellt.
Wenn Sie aufgrund Ihres Handicaps den Leistungsstand des 4. Fachsemesters nicht erreicht haben, so müssen Sie dem BAföG-Amt konkret darlegen, dass sich Ihr Studium behinderungsbedingt verzögert hat und dass diese Verzögerung auch nicht zu vermeiden war. Dem Schreiben fügen Sie ein ärztliches Attest bzw. den Bescheid des Versorgungsamtes und die Bescheinigung des BAföG-Beauftragten bei. Das BAföG-Amt kann dann die Leistungsüberprüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Entsprechend kann eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gewährt werden. Wenn Sie behinderungsbedingt voraussichtlich länger studieren müssen als nach der Förderungshöchstdauer vorgesehen, so kann dies auf Antrag gewährt werden (§ 15 Abs 3 Nr. 5 BAföG). Wichtig ist, dass die Behinderung ursächlich für die Verzögerung ist. Dem Antrag muss eventuell eine Prognose des Fachbereichs über die Dauer der voraussichtlichen Studienzeitverlängerung beigefügt werden. BAföG-Zahlungen, die wegen einer Behinderung über den Ablauf der Förderungshöchstdauer hinaus geleistet werden, werden zu 100% als Zuschuss gewährt, d.h. es gibt keinen Darlehensanteil wie bei der übrigen Förderung (§ 17 Abs 2 Nr. 2 BAföG).
Ein Fachrichtungswechsel sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Wenn die Fachrichtung aus wichtigem Grund (§ 7 Abs 3 Nr. 1 BAföG) gewechselt wurde, ist eine Weiterförderung möglich. Beim erstmaligen Wechsel bis zum Beginn des 3. Semesters wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn Sie bis zum Beginn des 4. Semesters noch wechseln möchten, müssen Sie den Fachrichtungswechsel genauer begründen, etwa durch mangelnde Eignung für das gewählte Studienfach. Man erhält weiter BAföG für den neuen Studiengang, jedoch werden die zuvor studierten Semester von der Förderungshöchstdauer abgezogen. Eine darüber hinausgehende Förderung bis zur Förderungshöchstdauer des neuen Studiengangs wird nur in Form eines verzinslichen Darlehens geleistet (§ 17 Abs 3 Satz 2 BAföG). Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel kann nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters anerkannt werden.
Anders ist es, wenn Sie aus unabweisbarem Grund (§ 7 Abs 3 Nr. 2 BAföG) die Fachrichtung wechseln müssen. Auch diesen müssen Sie dem BAföG-Amt unverzüglich anzeigen, jedoch kann der Wechsel dann auch noch später erfolgen. Als unabweisbarer Grund kann ggf. anerkannt werden, dass infolge einer neu aufgetretenen chronischen Krankheit oder Behinderung (Allergie; Unfall) das Studium in der bisherigen Fachrichtung nicht mehr fortgesetzt werden kann. Bei einem Wechsel aus unabweisbarem Grund wird das weitere Studium erneut für die gesamte Förderungshöchstdauer in der üblichen Weise (50% Zuschuss/50% Darlehen) gefördert (§ 17 Abs 3 Satz 2 BAföG).
Förderung nach BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Mit der Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt man üblicherweise 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Derzeit gilt: Wer weniger als 1040 € Einkommen/Monat hat, muss nicht zurückzahlen. Bei Behinderten erhöht sich dieser Freibetrag wegen der behinderungsbedingten Mehraufwendungen für den Lebensunterhalt gemäß § 33 b des Einkommensteuergesetzes. Dieser Härtefreibetrag (§ 18 1 Abs 1 BAföG) wird nur auf besonderen Antrag hin anerkannt.
Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten
Behinderte und chronisch kranke Studierende können sich natürlich wie andere Studierende auch bei den Begabtenförderungswerken um finanzielle Unterstützung bemühen.
Außer den großen Stiftungen gibt es in Deutschland zahlreiche kleine Stipendiengeber, deren Fördergebiete und Zielgruppen sehr verschieden sind. Mit Hilfe des online-Stipendienführers kann man sich Einblick verschaffen.
Spezielle Stiftungen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Studierende mit Handicap zu unterstützen, sind auf den Seiten des Studentenwerks aufgeführt.
Dort finden Sie auch Hinweise zu Finanzierungsmöglichkeiten des behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
