Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen
Das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Universitäten, in ihren Prüfungsordnungen nachteilsausgleichende Regelungen für behinderte Studierende zu treffen (§ 64 Abs 2 Satz 2 HG NW v. 1.1.2007)
In den Prüfungsordnungen der Universität Bonn findet sich in der Regel eine Passage, die den Nachteilsausgleich für behinderte/chronisch kranke Studierende regelt.
Beispielhaft sei hier die Bachelor-Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultät vom 5. Oktober 2007 zitiert:
§ 12, Absatz 5
"Macht der Prüfling durch einen geeigneten Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt glaubhaft, dass er wegen ständiger oder mehr als ein Semester andauernder Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Prüfungsamt die Erbringung gleichwertiger Studien- und/oder Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form, ggf. auch innerhalb einer entsprechend verlängerten Bearbeitungszeit."
So oder ähnlich lauten die meisten Regelungen.
Da die Behinderungen und chronischen Erkrankungen sehr unterschiedliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, müssen die Regelungen der Prüfungsordnung jeweils individuell konkretisiert werden. Sie sollten überlegen, welche Modifikationen sie im Prüfungsverfahren benötigen und dann einen schriftlichen Antrag an die oder den Vorsitzende/n des zuständigen Prüfungsausschusses stellen. Unbedingt sollten Sie in Ihrem Antrag nachvollziehbar begründen, warum Sie die modifizierten Prüfungsbedingungen brauchen. Ggf. muss dem Antrag ein Nachweis (z.B. ärztliches Attest) der konkreten prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen beigelegt werden. Ein Schwerbehindertenausweis ist für den Nachteilsausgleich nicht zwingend erforderlich und zum Nachweis der konkreten prüfungsrelevanten Behinderung häufig auch nicht ausreichend.
Unter Wahrung der fachlichen Anforderungen können je nach Lage des Einzelfalls folgende Nachteilsausgleiche gewährt werden:
- Verlängerung des Gesamtzeitraums, in dem bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind (Prüfungszeitraum)
- Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
- Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen
- Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
- Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen
- Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Festlegung von Prüfungsterminen (z. B. nicht unmittelbar vor oder nach bestimmten therapeutischen Maßnahmen)
- Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form:
- Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt
- Ersatz von praktischen durch theoretische Leistungen und umgekehrt
- Gestatten einer Einzel- statt einer Gruppenprüfung
- Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung)
- Zulassen von notwendigen Hilfsmitteln (z. B. Braillezeile) und Assistenzleistungen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher) sowie zur Verfügung stellen von adaptierten (Prüfungs-) Unterlagen (z. B. Großschrift)
- Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum
Solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweise oder Zeugnisse aufgenommen werden.
