BAföG
Allgemeine Informationen
Zuständig für die Beratung und die Bearbeitung von Anträgen in Sachen BAföG ist an der Universität Bonn das
| Amt für Ausbildungsförderung Nassestraße 11, 53113 Bonn Tel. 0228/ 73 7171, Fax: 0228/ 73 71 80 bafoeg@stw-bonn.de |
Sprechzeiten:
BAföG-Zentrale: Mo - Fr 10.00 - 13.00 Uhr, Mo + Mi 14.00 - 16.00 Uhr
Sachbearbeiter: Mo, Di, Do 13.00 - 15.00 Uhr
Im Amt für Ausbildungsförderung erhalten Sie Auskunft darüber, ob es aufgrund Ihrer individuellen Einkommenssituation sinnvoll ist, einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen und welchen Betrag Sie ungefähr erwarten können. Die Mitarbeiter des BAföG-Amtes brauchen als Anhaltspunkt für die Beratung Auskünfte über die finanzielle Situation der Familie (z. B. Einkommen, Anzahl der Kinder in der Ausbildung usw.). Am besten nimmt man zur Beratung beim BAföG-Amt geeignete Unterlagen wie z. B. den Einkommenssteuerbescheid mit.
Die Formulare für den Antrag auf Förderung können Sie im BAföG-Amt erhalten oder auch aus dem Internet herunterladen.
Den Antrag sollten Sie so früh wie möglich stellen (2 bis 3 Monate vor Semesterbeginn), damit die Zahlungen mit Beginn des Studiums unverzüglich einsetzen. Die Förderungsleistungen werden zunächst für 12 Monate bewilligt. Den Antrag auf Weiterförderung sollten Sie dann wieder 2 bis 3 Monate vor Beginn des Semesters einreichen, um eine Unterbrechung der Zahlungen zu vermeiden.
Förderungshöhe
Der Förderungshöchstsatz beträgt für Studierende, die nicht zu Hause wohnen, zurzeit 648,00 € pro Monat. Der individuelle Förderungsbetrag hängt ab vom eigenen Einkommen bzw. Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen von etwaigen Ehegatten und/oder der Eltern und sonstigen Freibeträgen. Gegebenenfalls kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind hinzu. Der Betrag wird monatlich im Voraus ausgezahlt. 50 % des Förderbetrages werden als Zuschuss, 50% als zinsloses Darlehen gewährt.
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn Sie bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Erwerb der Hochschulreife über Abendgymnasium oder Kollegschule) kann aber trotz Überschreitens der Altersgrenze noch Ausbildungsförderung gewährt werden. Auskunft über weitere Ausnahmen von der Altersgrenze erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung.
Besonders zu beachten ist, dass vom 5. Fachsemester an nur Ausbildungsförderung gezahlt wird, wenn eine Leistungsbescheinigung vorgelegt wird, die durch einen von der Universität Bonn beauftragten Hochschullehrer ausgestellt wird (Verzeichnis der Hochschullehrer). Statt der Bescheinigung kann in bestimmten Studiengängen auch ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung vorgelegt werden.
Nach einem Wechsel des Studienganges wird Ausbildungsförderung nur dann weiter geleistet, wenn ein wichtiger Grund dafür besteht, z. B. bei mangelnder intellektueller, psychischer oder körperlicher Eignung. Ein weiterer Grund kann ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel, der schriftlich begründet werden muss.
Innerhalb der ersten beiden Semester ist der Wechsel im Allgemeinen nicht problematisch. Mit zunehmender Dauer der zunächst begonnenen Ausbildung steigen aber dann die Anforderungen an die Begründung. Nach Abschluss des 3. Fachsemesters kann nur noch Förderung geleistet werden, wenn der Wechsel aus einem unabweisbaren Grund nötig war.
Kann das bisherige Studium allerdings voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden, gilt die Änderung lediglich als Schwerpunktverlagerung und hat keine förderungsrechtlichen Konsequenzen.
Förderungsdauer
Die Dauer der Förderung richtet sich nach der gewählten Fachrichtung. Sie ist auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einer Rechtsverordnung festgelegt.
Wenn für einen Studiengang der Erwerb von Sprachkenntnissen notwendig ist, wird die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um 1 Semester verlängert. Dies gilt aber nicht für die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein.
Wird die Förderungshöchstdauer aus einem schwerwiegenden Grund wie z. B. Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Mitarbeit in Organen der Hochschule, verspätete Zulassung zu examensrelevanten Lehrveranstaltungen usw. überschritten, so kann eine Weiterförderung gewährt werden.
Abschlussförderung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag auch noch eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Sie können als Hilfe zum Studienabschluss zusätzliche12 Monate Ausbildungsförderung erhalten (als verzinsliches Bankdarlehen, s.u.), wenn Sie spätestens innerhalb von 4 Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind. Zum Nachweis dient eine entsprechende Bescheinigung des Prüfungsamtes.
Förderung von Auslandsstudium und Praktikum
Ein Auslandsstudium in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und der Schweiz kann vollständig von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Abschlusses nach Inlandssätzen gefördert werden.
Ein Studium im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule kann für die jeweilige Dauer des Auslandsaufenthaltes gefördert werden.
Ein Auslandsaufenthalt an einer Hochschule außerhalb der EU und der Schweiz wird für die Dauer eines Jahres gefördert, wenn die Ausbildung für das Studium förderlich ist und die erbrachten Leistungen wenigstens teilweise auf das Inlands-Studium anrechenbar sind.
Ein Praktikum außerhalb der Hochschule (auch im Ausland) kann ebenfalls gefördert werden, wenn es nach der Prüfungsordnung des betreffenden Studienganges verpflichtend vorgeschrieben ist.
Zweitstudium
Ein Zweitstudium kann dann gefördert werden, wenn der Abschluss eines zweiten Studienganges zwingend notwendig für die Aufnahme eines angestrebten Berufes ist (z. B. Kieferchirurg: Studium der Zahn- und Humanmedizin erforderlich).
Rückzahlung
Mit der Rückzahlung des unverzinslichen Darlehens (50% der gewährten Ausbildungsförderung) muss erst nach der beruflichen Einstiegsphase - 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer - begonnen werden. Die Rückzahlung erfolgt in Mindestraten von 105,00 € pro Monat innerhalb einer Spanne von längstens 20 Jahren. Dabei kann die Tilgung ausgesetzt werden, wenn kein ausreichendes Einkommen erzielt wird. Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Ermäßigung bei besonders zügigem Studium und hervorragenden Leistungen im Examen. Über Einzelheiten informiert das Amt für Ausbildungsförderung.
Rückzahlungsbegrenzung: Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden, die nach dem 28.02.2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden.
Verzinsliches Bankdarlehen im Rahmen des BAföG
Dieses niedrig verzinste Bankdarlehen ist eine gesetzlich geregelte Leistung für BAföG-Empfänger. Es wird über die KfW-Bankengruppe bewilligt. Es wird nur gewährt für ein Zweitstudium (Ausnahme s. o.), bei Überschreiten der Regelstudienzeit wegen Fachrichtungswechsel oder als Studienabschlussdarlehen (siehe hier...). Die Höhe richtet sich nach dem BAföG-Förderbetrag.
Informationsmaterial
Grundlegende Informationen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz geben die Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Dort gibt es z. B. auch einen BAföG-Rechner, mit dem Sie den Förderbetrag schnell und ungefähr ermitteln können.
Die jeweils aktuellen Informationen sind in einem Flyer enthalten, der von der Homepage des BMBF als pdf-Datei heruntergeladen oder auf der BAföG-Seite des BMBF angefordert werden kann.
Weitere BAföG-Rechner bieten die Seiten
www.studis-online.de unter www.bafoeg-rechner.de
bzw.
www.abitur-und-studium.de unter www.abitur-und-studium.de/BAfoeG-Rechner.aspx.
