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Wohnen und Finanzen

Wohnen

Das Studentenwerk Bonn unterhält u.a. mehrere Wohnheime speziell für Studierende mit Kind(ern). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Studentenwerk.

Auch die Evangelische Studierendengemeinde Bonn bietet Zimmer für studierende Eltern an. Weitere Informationen sind hier erhältlich.

Finanzen

BAföG

Studierende mit Kind erhalten auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag, der nur für ein Elternteil gilt und nicht zurückgezahlt werden muss. Zudem erhöht sich der Freibetrag bei der Anrechnung des eigenen Einkommens.
Schwangerschaft und Kindererziehung werden bei der maximalen Förderungsdauer berücksichtigt. Der Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer kann insgesamt zweimal formlos beim BAföG-Amt gestellt werden, eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes ist dem Antrag hinzuzufügen.
Bei der Verlängerung wird für die Schwangerschaft ein Semester anerkannt, bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes ein Semester pro Lebensjahr, ein Semester für die Erziehung des Kindes für das 6. und 7. Lebensjahr und ein Semester für die Erziehung des Kindes für das 8. bis 10. Lebensjahr

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Förderung nach dem Bafög in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung sowie auf den Seiten der BAföG-Zentrale des Studentenwerks Bonn.

 

Kindergeld

Alle wichtigen Informationen zum Kindergeld sind in dem Merkblatt Kindergeld der Bundesagentur für Arbeit für Sie zusammengetragen.

 

Elterngeld

Alle Informationen rund um das Thema Elterngeld erhalten Sie in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit des BMFSFJ.

 

Arbeitslosengeld II nach dem SGB II

Generell haben Studierende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn ihre Ausbildung dem Grunde nach BAföG förderungsfähig ist. Es gibt jedoch einzelne Ausnahmen bzw. Teilleistungen, für die diese Ausschlussklausel nicht gilt:

  • Alleinerziehende, da eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich ist, ohne das Kind zu vernachlässigen
  • Wenn das Studium wegen der Geburt und Erziehung des Kindes ruht
  • Wenn das Studium durch Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch Bafög gefördert wird und der Abschluss aufgrund fehlender finanzieller Mittel gefährdet ist
  • Wenn ein Studierender sich in der Phase des Abschlussexamens befindet und der Abbruch der Ausbildung nicht zumutbar ist

In diesen Fällen kann eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag rechtzeitig zu stellen!

 

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld stellt eine Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfrist dar und wird daher ausschließlich an Mütter gezahlt, die vor Beginn dieser Frist erwerbstätig waren. Die Auszahlung erfolgt über die Krankenkasse; es empfiehlt sich, sich dort rechtzeitig zu erkundigen. Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie beim Bundesversicherungsamt.

 

Wohngeld

Studierende mit Kind können Wohngeld beantragen, auch wenn sie BAföG erhalten. Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zu den Mietkosten, der zusätzlich zu einem geringen Einkommen (mind. in Höhe des ALG II-Regelsatzes) gewährt wird. Liegt das Einkommen von Studierenden unter der ALG II-Grenze, können sie nachweisen, dass sie aufgrund geringerer Ausgaben (Mensaessen, Vergünstigungen durch den Studienausweis) mit diesem Betrag auskommen. Da die Miete nicht doppelt bezuschusst wird, wird der im BAföG enthaltene Mietzuschuss vom Wohngeld abgezogen.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe des Einkommens und der Miete.

Das Wohngeld ist beim Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn zu beantragen. Es empfiehlt sich, zuvor ein Beratungsgespräch zu führen.

 

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die "Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Eine Notlage liegt vor, wenn die Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen. Es handelt sich um eine einmalige finanzielle Unterstützung, z.B. für die Erstausstattung des Kindes. Die Unterstützung ist bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle zu beantragen. Ein Beratungstermin dort sollte rechtzeitig vereinbart werden, denn der Antrag zur finanziellen Unterstützung muss vor der Geburt eingereicht werden.

Die wichtigsten Informationen zur Bundesstiftung sind in mehreren Sprachen hier erhältlich.

 

Informationen für internationale Studierende

Die Universität Bonn heißt Sie und Ihr Kind Herzlich Willkommen! Um Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten, haben wir hier einige wichtige Informationen aufgeführt, die Ihnen die Organisation Ihres Studiums erleichtern sollen. Weitere Beratung und Unterstützung erhalten Sie beim International Office. Zudem kann Ihnen auch der DAAD beratend zur Seite stehen.

Kindergeld

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums haben generell keinen Anspruch auf Kindergeld. UnionsbürgerInnen (EU, EWR, Schweiz) haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Wonsitz in Deutschland liegt.

Elterngeld

Internationale Studierende haben Anspruch auf Elterngeld unter folgenden Bedingungen:

  • Wenn sie unabhängig vom Studium eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Wenn sie die Staatsangehörigkeit der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens besitzen und über einen Zweig der deutschen Sozialversicherung versichert sind.
  • Wenn sie BürgerInnen der EU, EWR-Angehörige oder Schweizer sind, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzen.
  • Wenn sie Familienangehörige (auch aus Nicht-EU-Ländern) von UnionsbürgerInnen (EU, EWR, Schweiz) mit Wohnsitz in Deutschland sind.

Wohnberechtigungsschein

Internationale Studierende können einen Wohnberechtigungsschein beantragen, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums für mindestens ein Jahr erteilt wird.