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Studienorganisation

Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen, die Ihnen bei der Vereinbarkeit von Studium und Kind helfen sollen

Prüfungsordnugen

Studentinnen können Prüfungstermine verschieben, wenn diese in den Zeitraum fallen, in dem die Regelungen des Mutterschutzes wirksam sind. Dies gilt auch dann, wenn in den einzelnen Prüfungsordnungen andere oder keine Angaben hierzu aufgeführt sind. Wichtig: Wenn Sie Ihren Prüfungstermin aufgrund der Mutterschutzfristen verschieben wollen, müssen Sie frühzeitig einen Antrag bei der zuständigen Prüfungskommission stellen!

Das Beschäftigungsverbot des Mutterschutzgesetzes gilt nicht nur innerhalb bestimmter zeitlicher Fristen, sondern auch bei Beschäftigungsverhältnissen, bei denen ein gesundheitliches Risiko aufgrund schwerer körperlicher Anstrengung oder des Umgangs mit gesundheitsgefährdenden Stoffen besteht. Diese Vorschriften gelten für schwangere oder stillende Studentinnen, die beispielsweise in der Chemie ein Laborpraktikum absolvieren müssen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Prüfungsamt.

Näheres zum Mutterschutzgesetz erfahren Sie beim Bundesministerium der Justiz.

 

Beurlaubung

Schwangere Studentinnen sowie Studierende mit Kind(ern) können sich wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes für bis zu sechs Semester beurlauben lassen, wenn sie die zu erwartenden Studienleistungen nicht erbringen können. Der Antrag muss bis zum Ende der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat eingereicht werden. Sollte der Grund für die Beurlaubung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, kann eine nachträgliche Beurlaubung beantragt werden. Diese muss für das Sommersemester bis zum 15. Mai und für das Wintersemester bis zum 15. November beim Studierendensekretariat eingegangen sein.
Bei einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft ist dem Antrag ein Auszug aus dem Mutterpass oder ein ärztliches Attest und bei einer Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes eine Kopie der Geburtsurkunde hinzuzufügen.

Wichtig: Wenn Sie sich wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes beurlauben lassen, können Sie trotz der Beurlaubung einzelne Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen.

Folgendes muss bei einem Urlaubssemester beachtet werden:

  • Während eines Urlaubssemesters entfällt die finanzielle Förderung durch das BAföG
  • Der eigene Kindergeldanspruch entfällt, außer während der Mutterschutzfrist und einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung
  • Das Urlaubssemester wird zwar nicht als Fachsemester, aber als Hochschulsemester gezählt; die Förderungshöchstdauer verlängert sich um die entsprechende Zahl der Urlaubssemester

Weitere Informationen sowie den Antrag auf Beurlaubung erhalten Sie beim Studierendensekretariat.

 

Auslandsstudium mit Kind? Das ist möglich!

Tipps zum Auslandsaufenthalt mit Kind:

  • Der Auslandsaufenthalt sollte eher für ein Jahr als lediglich für ein Semester geplant werden, da mit Kind ein organisatorischer Mehraufwand entsteht, der sich oft erst dann richtig lohnt, wenn der Aufenthalt länger als ein Semester dauert.
  • Es sollte genügend Zeit zur Eingewöhnung und zur Organisation vor Ort eingeplant werden; daher ist es ratsam, nicht erst einen Tag vor Semester- oder Praktikumsbeginn anzureisen.
  • Suchen Sie ggfs. Mitreisende (KommilitonInnen, PartnerIn, Verwandte), die Sie vor Ort unterstützen können.
  • Informieren Sie sich frühzeitig über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten und Kinderbetreuungsmöglichkeiten.

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Stipendien
  • ERASMUS: Studierende mit Kind können Sondermittel für ihren ERASMUS-Aufenthalt beantragen
  • BAföG-Empfängerinnen können auch bei einem Studium im Ausland BAföG beziehen
  • Das Kindergeld wird weiterhin gezahlt, wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend und zum Zwecke der Ausbildung stattfindet und der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird
  • Auf Leistungen des Sozialsystems des gewählten Landes besteht in der Regel kein Anspruch, da die Studierenden bei der Einreise oft vorweisen müssen, dass die Finanzierung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts gesichert ist

Wichtig ist es, dass Sie sich rechtzeitig um die Finanzierung Ihres Auslandsaufenthalts kümmern!

Unterstützung und Beratung

  • An der Universität Bonn berät Sie das International Office und gibt Unterstützung bei der Planung eines Auslandsaufenthalts
  • Auch der DAAD kann bei einem Auslandsaufenthalt beratend zur Seite stehen
  • Alle wichtigen Informationen zu einem Auslandsaufenthalt sowie Erfahrungsberichte von Studierenden, die mit ihrem Kind im Ausland waren, erhalten Sie auf dem Portal Auslandsstudium mit Kind der Hochschule Wismar